OLG Celle - Beschluss vom 31.01.2019
3 Ss (OWi) 14/19
Normen:
StVO § 37 Abs. 3;
Fundstellen:
NZV 2019, 485

Keine Pflicht zur Gewaltbremsung bei Wechsellichtzeichen

OLG Celle, Beschluss vom 31.01.2019 - Aktenzeichen 3 Ss (OWi) 14/19

DRsp Nr. 2019/13208

Keine Pflicht zur Gewaltbremsung bei Wechsellichtzeichen

1. Ein Verstoß gegen die Wartepflicht an einem Bahnübergang bei gelben oder roten Lichtzeichen liegt nur vor, wenn der Fahrer bei mittelstarker Bremsung (Bremsverzögerung 4 m/s²) noch vor dem Andreaskreuz gefahrlos anhalten kann. 2. Dazu sind in der Regel Feststellungen zur Entfernung des Fahrzeugs vom Andreaskreuz zu Beginn der Gelbphase, zur Dauer der Gelbphase und zu der vom Betroffenen gefahrenen Geschwindigkeit erforderlich.

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Burgwedel zurückverwiesen.

Normenkette:

StVO § 37 Abs. 3;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen Verstoßes gegen die Wartepflicht an einem Bahnübergang bei einem gelben oder roten Lichtzeichen zu einer Geldbuße von 240,- EURO verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet.

Nach den Feststellungen befuhr der Betroffene am 17. Mai 2018 gegen 18:41 Uhr mit einem Pkw die W.straße in E. und bog nach links in die Wa.straße ein. Dabei bemerkte er, dass die Lichtzeichenanlage am Bahnübergang gelbes Blinklicht zeigte, und fuhr dennoch, nachdem die Lichtzeichenanlage nunmehr auf Rot geschaltet hatte, über den Bahnübergang.