Die Revision wird als unbegründet verworfen mit der Maßgabe, dass die Anordnung des Fahrverbots von einem Monat entfällt.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.
I.
Das Amtsgericht X verurteilte den Angeklagten am 3. Juli 2012 wegen Nötigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30,- €. Zugleich ordnete es als Nebenstrafe nach § 44 StGB ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat an.
Die gegen diese Entscheidung gerichtete Berufung des Angeklagten verwarf das Landgericht Arnsberg mit Urteil vom 21. Februar 2013 als unbegründet.
Gegen dieses Berufungsurteil des Landgerichts wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, die er mit der allgemeinen Sachrüge begründet hat.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision als offensichtlich unbegründet mit der Maßgabe zu verwerfen, dass das angeordnete Fahrverbot entfällt.
II.
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