OLG Celle - Beschluss vom 06.03.2020
2 Ss (Owi) 70/20
Normen:
OWiG § 79 Abs. 3; StVG § 26 Abs. 3;
Fundstellen:
NZV 2021, 330
VRS 2021, 48
Vorinstanzen:
AG Diepholz, vom 27.12.2019

Keine Verjährungsunterbrechung durch bloße gerichtliche MitteilungUnterrichtung kein Hinweis im Sinne des § 33 Abs. 1 Nr. 12 OWiG

OLG Celle, Beschluss vom 06.03.2020 - Aktenzeichen 2 Ss (Owi) 70/20

DRsp Nr. 2021/1113

Keine Verjährungsunterbrechung durch bloße gerichtliche Mitteilung Unterrichtung kein Hinweis im Sinne des § 33 Abs. 1 Nr. 12 OWiG

1. Hat der Betroffene ausdrücklich um Absetzung einer Hauptverhandlung und um Entscheidung im schriftlichen Verfahren gebeten, handelt es sich bei der darauf ergangenen Mitteilung des Gerichts, es werde tatsächlich im schriftlichen Verfahren entschieden, nur um eine Unterrichtung der Verfahrensbeteiligten über das weitere Vorgehen des Gerichts, die keine verjährungsunterbrechende Wirkung gem. § 33 Abs. 1 Nr. 12 OWiG entfaltet. 2. Einem im Anschluss erteilten Hinweis auf die Möglichkeit, ohne Hauptverhandlung zu entscheiden, kommt jedenfalls dann eine verjährungsunterbrechende Wirkung gem. § 33 Abs. 1 Nr. 12 OWiG zu, wenn der erneute Hinweis aufgrund in Auftrag gegebener ergänzender Beweiserhebungen gem. § 71 Abs. 2 OWiG ergangen ist, deren Inhalt dem Betroffenen zur Gewährung rechtlichen Gehörs zur Kenntnis gegeben wurde.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Diepholz vom 27. Dezember 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Geldbuße 170 € beträgt.

Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

OWiG § 79 Abs. 3; StVG § 26 Abs. 3;

Gründe:

I.