KG - Beschluß vom 02.10.1996
2 Ss 211/96 - 3 Ws (B) 429/96
Normen:
BKat Nr. 34.2; StVG § 25 ; StVO § 37 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DAR 1996, 503

KG - Beschluß vom 02.10.1996 (2 Ss 211/96 - 3 Ws (B) 429/96) - DRsp Nr. 1997/804

KG, Beschluß vom 02.10.1996 - Aktenzeichen 2 Ss 211/96 - 3 Ws (B) 429/96

DRsp Nr. 1997/804

Die Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes kann nicht auf die gefühlsmäßige Schätzung der bei Einfahrt des Betroffenen in den Kreuzungsbereich verstrichenen Zeit gestützt werden.

Normenkette:

BKat Nr. 34.2; StVG § 25 ; StVO § 37 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen §§ 37 Abs. 2 (genauer: Nr. 1 Satz 7), 49 (zu ergänzen: Abs. 3 Nr. 2) StVO nach § 24 StVG zu einer Geldbuße von 250,-- DM verurteilt und nach § 25 StVG ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Die nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 und 2 OWiG zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der die Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird, hat im Rechtsfolgenausspruch Erfolg.

1.

Der Schuldspruch läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Feststellungen rechtfertigen, wogegen sich die Rechtsbeschwerde auch nicht wendet, die Verurteilung wegen eines fahrlässigen Rotlichtverstoßes.

2.