Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen §§ 37 Abs. 2 (genauer: Nr. 1 Satz 7), 49 (zu ergänzen: Abs. 3 Nr. 2) StVO nach § 24 StVG zu einer Geldbuße von 250,-- DM verurteilt und nach § 25 StVG ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Die nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 und 2 OWiG zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der die Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird, hat im Rechtsfolgenausspruch Erfolg.
1.
Der Schuldspruch läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Feststellungen rechtfertigen, wogegen sich die Rechtsbeschwerde auch nicht wendet, die Verurteilung wegen eines fahrlässigen Rotlichtverstoßes.
2.
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