Das Amtsgericht hat den Betroffenen am 3. September 1998 wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen ,,§§ 1 Abs. 2, 49 StVO " (gemeint ist, wie die Gründe ergeben: §§ 41 Abs. 2 Nr. 7 - Zeichen 274 -, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO) nach §
1. Der Senat beabsichtigt, das Verfahren einzustellen, weil die Verfolgung der dem Betroffenen zur Last gelegten Zuwiderhandlung durch Verjährung ausgeschlossen ist (§ 31 Abs. 1 Satz 1 OWiG).
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