KG - Urteil vom 02.12.1976
12 U 1879/76
Normen:
StVG § 8a;
Fundstellen:
DAR 1977, 160
VerkMitt 1977, 79
VersR 1977, 723

KG - Urteil vom 02.12.1976 (12 U 1879/76) - DRsp Nr. 1994/8011

KG, Urteil vom 02.12.1976 - Aktenzeichen 12 U 1879/76

DRsp Nr. 1994/8011

1. Steht fest, daß der Fahrgast eines städtischen Omnibusses bei einem ungewöhnlich scharfen Bremsmanöver des Führers des Busses zu Fall gekommen ist, so haftet der Halter des Busses für den dem Fahrgast infolge des Sturzes entstandenen Schaden, falls er nicht beweisen kann, daß für die Bremsung ein verkehrsbedingter Anlaß gegeben war. 2. Die Voraussetzungen für ein mitwirkendes Verschulden des Fahrgastes hat der Halter des Busses zu beweisen. Die Tatsache allein, daß der Fahrgast zu Fall gekommen ist, läßt noch nicht den Schluß zu, er könne sich entweder überhaupt nicht oder nur unzulänglich festgehalten haben.

Normenkette:

StVG § 8a;
Fundstellen
DAR 1977, 160
VerkMitt 1977, 79
VersR 1977, 723