KG - Urteil vom 17.12.1979 (22 U 2323/79) - DRsp Nr. 1994/7972
KG, Urteil vom 17.12.1979 - Aktenzeichen 22 U 2323/79
DRsp Nr. 1994/7972
1. Ebenso wie der im Kreuzungsverkehr Wartepflichtige (§ 8 Abs. 2StVO) muß der nach § 6StVO Wartepflichtige durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, daß er warten werde. 2. Wer in dem bevorrechtigten Kraftfahrer die begründete Befürchtung erweckt, der Vorrang werde nicht beachtet, und ihn dadurch zum Bremsen veranlaßt, hat den Vorrang verletzt und haftet für die Folgen.