VG Stuttgart - Urteil vom 28.05.2020
14 K 20290/17
Normen:
BeamtStG § 48 S. 1; GemO BW § 95 Abs. 1 S. 1; GemO BW § 95b Abs. 1 S. 1; GemO BW § 114 Abs. 5 S. 1; GemO BW § 116 Abs. 1; EigBG § 16; BGB §§ 249 ff.;

Kommunale Finanzverwaltung; Missstände; Aufstellung des Jahresabschlusses; Prüfungsberichte der Gemeindeprüfungsanstalt; Amtspflicht des Bürgermeisters; Kernpflicht; Kontroll- und Überwachungspflicht; Kämmerer; fehlerhafte Haushaltsführung; Externer Berater; Beratungskosten; Dienstpflichtverletzung; gesamtschuldnerische Haftung; Schadensersatz; Feststellungsinteresse; Leistungsklage

VG Stuttgart, Urteil vom 28.05.2020 - Aktenzeichen 14 K 20290/17

DRsp Nr. 2020/17161

Kommunale Finanzverwaltung; Missstände; Aufstellung des Jahresabschlusses; Prüfungsberichte der Gemeindeprüfungsanstalt; Amtspflicht des Bürgermeisters; Kernpflicht; Kontroll- und Überwachungspflicht; Kämmerer; fehlerhafte Haushaltsführung; Externer Berater; Beratungskosten; Dienstpflichtverletzung; gesamtschuldnerische Haftung; Schadensersatz; Feststellungsinteresse; Leistungsklage

1. Zur gesamtschuldnerischen Haftung einer ehemaligen Bürgermeisterin sowie eines ehemaligen Kämmerers gegenüber der Gemeinde für Dienstpflichtverletzungen bei jahrelang bestehenden Missständen in der Finanzverwaltung, namentlich bei auf- und festzustellenden Jahresabschlüssen, welche in drei aufeinanderfolgenden Prüfungsberichten der Gemeindeprüfungsanstalt beanstandet worden sind. 2. Die Aufstellung des Jahresabschlusses sowie die anschließende Vorlage an den Gemeinderat zur Feststellung gehören zu den originären Amtspflichten eines Bürgermeisters. Mit dieser Kernpflicht einher geht die Verantwortung für die Aufarbeitung und Beseitigung von Fehlern in der Haushaltsführung der Vorjahre.