OLG Dresden - Beschluss vom 04.03.2024
4 U 1796/23
Normen:
BGB § 630a;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 564/23

Anspruch auf Schadensersatz aus Arzthaftung wegen eines Aufklärungsfehlers

OLG Dresden, Beschluss vom 04.03.2024 - Aktenzeichen 4 U 1796/23

DRsp Nr. 2024/4889

Anspruch auf Schadensersatz aus Arzthaftung wegen eines Aufklärungsfehlers

1. Fehlt es vor einer kosmetischen Behandlung an einer umfassenden ärztlichen Aufklärung, mit der dem Patienten das Für und Wider mit allen Konsequenzen deutlich vor Augen geführt wird, kann der Patient dem Honoraranspruch des Arztes Schadensersatzansprüche entgegenhalten, die im Ergebnis zu einer Befreiung von der Vergütungspflicht führen. 2. Ist mit einem Aufklärungsbogen einiger Beweis für ein gewissenhaftes Aufklärungsgespräch erbracht, sollte dem Arzt in der Regel geglaubt werden, dass die Aufklärung auch im Einzelfall in der gebotenen Weise geschehen ist (st. Rechtsprechung, zuletzt Senat, Beschlusse vom 10.11.2023 - 4 U 906/23).

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Die Beklagte hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Verhandlungstermin vom 12.03.2024 wird aufgehoben.

4. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Verfahren auf bis zu 11.000,- EUR festzusetzen.

Normenkette:

BGB § 630a;

Gründe