Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. §
Die Zuerkennung der vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Ersatz der Kosten für die Hilfe durch seine Lebensgefährtin begegnet schon deshalb keinen Bedenken, weil das Berufungsgericht sie unter dem Gesichtspunkt des Aufwendungsersatzes behandelt hat.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 21.842 DM
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