OLG Köln, Urteil vom 02.12.1992 - Aktenzeichen 16 U 58/92
DRsp Nr. 1994/2121
Kraftfahrzeugkauf; Mängelhaftung
»Mit der Bezeichnung des Herstellers und Typs eines privat verkauften Gebrauchtwagens im Kaufvertrag ist die Zusicherung einer typengerechten Beschaffenheit des Motors (hier: 6-Zylinder) nur verbunden, wenn die abweichende Ausrüstung (hier: 4-Zylinder) zu einem Erlöschen der für das Serienfahrzeug erteilten Betriebserlaubnis führt.«
Normenkette:
BGB § 459, § 463 ;
Gründe:
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