FG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 26.04.2006
1 V 6/06
Normen:
KraftStG § 8 Nr. 1, 2 § 9 Abs. 1 Nr. 2, 3 § 2 Abs. 2 S. 1 ; Richtlinie 2001/116/EG Art. 4 Anhang II ; StVZO § 23 Abs. 6a ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2 § 69 Abs. 3 S. 1 ; Richtlinie 70/156/EWG;

Kraftfahrzeugsteuer ab 1.5.2005 für Geländewagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 Tonnen

FG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 26.04.2006 - Aktenzeichen 1 V 6/06

DRsp Nr. 2006/20764

Kraftfahrzeugsteuer ab 1.5.2005 für Geländewagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 Tonnen

1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass nach der Aufhebung von § 23 Abs. 6a StVZO mit Wirkung zum 01.05.2005 (Begriffsbestimmung "Kombinationskraftwagen" unter Berücksichtigung einer relevanten Gewichtsgrenze von 2,8 t) bei der kraftfahrzeugsteuerlichen Abgrenzung von PKW und LKW auch die verkehrsrechtlichen Bestimmungen berücksichtigt werden müssen, die durch das europäische Gemeinschaftsrecht gesetzt worden sind und durch die Bekanntmachung des Verzeichnisses zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern (VkBl. 2005, 197) ab 01. Oktober 2005 auch im nationalen Bereich anzuwenden sind. 2. Ein von Toyota hergestellter, erstmals 1992 zugelassener Geländewagen mit ursprünglich fünf Sitzplätzen, der seit einem Umbau außer dem Fahrersitz nur noch über einen weiteren Sitzplatz verfügt (Fahrzeugart LKW geschlossener Kasten, Antriebsart Diesel, zulässiges Gesamtgewicht 2.960 kg, Leergewicht 2415 kg, Hubraum 4164 ccm) ist kein Fahrzeug der Klasse M 1 i.S. von Anhang II der Richtlinie 2001/116/EG vom 20.12.2001 (ABl. EG L 18/1 vom 21.01.2002, S. 39) und daher auch ab dem 1.5.2005 nicht als PKW, sondern als LKW zu besteuern.

Normenkette:

KraftStG § 8 Nr. 1, 2 § 9 Abs. 1 Nr. 2, 3 § 2 Abs. 2 S. 1 ; Richtlinie 2001/116/EG Art. 4 Anhang II ;