FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 13.04.2006
8 V 9/06
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 ; KraftStG § 2 Abs. 2 S. 1 § 8 Nr. 1, Nr. 2 § 12 Abs. 2 Nr. 1 ; StVZO § 23 Abs. 6a ; Richtlinie 70/156/EWG;
Fundstellen:
EFG 2006, 1369

Kraftfahrzeugsteuer; Einstufung eines schweren Geländewagens als PKW oder LKW

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.04.2006 - Aktenzeichen 8 V 9/06

DRsp Nr. 2006/20586

Kraftfahrzeugsteuer; Einstufung eines schweren Geländewagens als PKW oder LKW

1. Es bestehen erhebliche Zweifel, ob ein schwerer Geländewagen entgegen gemeinschaftsrechtlicher Begriffsbestimmungen des Verkehrsrechts als PKW einzustufen und die Kraftfahrzeugsteuer nach Hubraum und Emission statt nach Gewicht zu bemessen ist. 2. Die im Kraftfahrzeugsteuergesetz verwendeten Begriffe des Verkehrsrechts richten sich gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 KraftStG nach den jeweiligen geltenden verkehrsrechtlichen - im Streitfall europarechtlichen - Vorschriften. Nach Aufhebung der nationalen verkehrsrechtlichen Bestimmung des § 23 Abs. 6a StVZO a.F. ist danach für die Abgrenzung zwischen PKW und LKW die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger heranzuziehen.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 ; KraftStG § 2 Abs. 2 S. 1 § 8 Nr. 1, Nr. 2 § 12 Abs. 2 Nr. 1 ; StVZO § 23 Abs. 6a ; Richtlinie 70/156/EWG;

Tatbestand:

I.

Streitig ist in der Hauptsache die Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung für das Kraftfahrzeug des Antragstellers (Ast) mit amtlichen Kennzeichen ....