FG Düsseldorf - Beschluss vom 29.06.2006
8 V 2091/06 A (Verk)
Normen:
KraftStG § 2 Abs. 2 Satz 1 § 8 § 12 Abs. 2 ; StVZO § 23 Abs. 6a ; RL 70/156/EWG v. 06.02.1970 i.d.F. der RL 2001/116/EG v. 20.12.2001 Anhang 2 Abschn. C Nr. 1; FGO § 69 ;

Kraftfahrzeugsteuer; Zulässiges Gesamtgewicht; Verkehrsrecht; AF-Mehrzweckfahrzeug - Besteuerung eines Kraftfahrzeugs vom Typ Land Rover Defender

FG Düsseldorf, Beschluss vom 29.06.2006 - Aktenzeichen 8 V 2091/06 A (Verk)

DRsp Nr. 2006/29476

Kraftfahrzeugsteuer; Zulässiges Gesamtgewicht; Verkehrsrecht; AF-Mehrzweckfahrzeug - Besteuerung eines Kraftfahrzeugs vom Typ Land Rover Defender

1. Es sprechen gewichtige Gründe dafür, dass trotz der ersatzlosen Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO mit Wirkung ab 01.05.2005, der die Einstufung von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t als Lastkraftwagen ermöglichte, ein Geländewagen des Typs Land Rover Defender weiterhin als anderes Fahrzeug i.S.d. § 8 Abs. 2 KraftStG zu besteuern ist. 2. Auf Grund der ausdrücklichen Anbindung des KraftStG an das Verkehrsrecht ist die Einordnung eines Kraftfahrzeugs als Personenkraftwagen nach Verkehrsrecht zu bestimmen, das auch im europäischen Gemeinschaftsrecht verankert sein kann. 3. Erfüllt ein Kraftfahrzeug danach die besonderen Bedingungen für die Einstufung als AF-Mehrzweckfahrzeug, gilt es nicht als Personenkraftwagen.

Normenkette:

KraftStG § 2 Abs. 2 Satz 1 § 8 § 12 Abs. 2 ; StVZO § 23 Abs. 6a ; RL 70/156/EWG v. 06.02.1970 i.d.F. der RL 2001/116/EG v. 20.12.2001 Anhang 2 Abschn. C Nr. 1; FGO § 69 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Aussetzung der Vollziehung eines Kraftfahrzeugsteuerbescheides.