FG München - Urteil vom 24.08.2005
4 K 1778/05
Normen:
KraftStG § 3 Nr. 1 ; StVZO § 18 § 70 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 217

KraftSt-Befreiung nach § 3 Nr. 1 KraftStG; Kraftfahrzeugsteuer

FG München, Urteil vom 24.08.2005 - Aktenzeichen 4 K 1778/05

DRsp Nr. 2005/18860

KraftSt-Befreiung nach § 3 Nr. 1 KraftStG; Kraftfahrzeugsteuer

Eine einschränkende Auslegung des § 3 Nr. 1 KraftStG, wonach bei von der Zulassungspflicht befreiten Fahrzeugen, die eine Betriebserlaubnis und die Zuteilung eines Kennzeichens benötigen, keine Steuerbefreiung zu gewähren sei, ist aufgrund der Aufhebung der bisherigen gesetzlichen Einschränkung in § 3 Nr. 1 KraftStG (KraftStÄndG 1997) durch das ZerlKraftStGÄndG vom 06.08.1998 nicht mehr möglich.

Normenkette:

KraftStG § 3 Nr. 1 ; StVZO § 18 § 70 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob das Halten eines Kraftfahrzeugs gemäß § 3 Abs. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) von der Kraftfahrzeugsteuer ausgenommen ist.

I.

Der Kläger ist seit dem 22. Juni 1993 Halter des Fahrzeugs mit der Kraftfahrzeugsteuernummer ... Das Fahrzeug (Tag der ersten Inbetriebnahme: 22. Juni 1993) wird von der Zulassungsstelle wegen einer Ausnahmegenehmigung der Regierung von Oberbayern vom 6. September 1993 als ein von der Zulassungspflicht befreites Sonderfahrzeug (Aufbauart: fahrende Bühne für Schaustellerzwecke) eingestuft. Das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeuges beträgt 8.000 kg.