Die Klägerin verlangt von der Beklagten aus einer Fahrzeugvollversicherung Entschädigungsleistungen in Höhe von 90.488,02 DM. Sie hat behauptet, ihr PKW Mercedes Benz S500 sei in der Nacht vom 21./22. Mai 1996 in B. gestohlen worden. Die Beklagte, die eine Entwendung des Fahrzeugs bestritten hat, verweigert Versicherungsleistungen, weil der Versicherungsvertrag bei Eintritt des behaupteten Versicherungsfalles bereits beendet gewesen sei.
Die Klägerin hatte bei der Beklagten neben einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung eine Fahrzeugvollversicherung mit Versicherungsbeginn zum 1. Januar 1993 und einer Vertragsdauer von einem Jahr genommen. Nach Maßgabe des der Klägerin darüber erteilten Versicherungsscheins vom 30. Januar 1993 verlängert sich der mit einer solchen Vertragsdauer geschlossene Vertrag jeweils um ein Jahr, wenn er nicht spätestens drei Monate vor Ablauf gekündigt wird. Mit Schreiben vom 24. Februar 1996 teilte die Klägerin der Beklagten mit:
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