Autor: Stephan Schröder |
Ist der Mandant nicht der Eigentümer des Unfallfahrzeugs, sondern hat es geleast, fallen entgegen der Regel die Eigentümer- und Halterstellung auseinander mit der Folge, dass ein Eigentumsschaden auf der Leasinggeberseite und ein Nutzungsschaden auf der Leasingnehmerseite eintritt.
Durch diese Aufspaltung müssen die unterschiedlichen Schäden zwar nicht getrennt geltend gemacht werden, weil nach Vertragslage der Leasingnehmer für beides regulierungsbefugt ist. Jedoch ergeben sich Unterschiede zu Art und Umfang der Ersatzpflicht.
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