OLG Dresden - Beschluss vom 18.03.2024
4 U 2056/23
Normen:
VAG § 10a;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 16.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 1309/23

Stufenklage auf Rückabwicklung einer fondsgebundenen Rentenversicherung wegen mangelhafter Verbraucherinformationen

OLG Dresden, Beschluss vom 18.03.2024 - Aktenzeichen 4 U 2056/23

DRsp Nr. 2024/4894

Stufenklage auf Rückabwicklung einer fondsgebundenen Rentenversicherung wegen mangelhafter Verbraucherinformationen

1. Eine Zwischenfeststellungsklage, mit der die Wirksamkeit eines Widerspruchs gegen die auf den Abschluss eines Lebensversicherungsvertrags zielende Willenserklärung festgestellt werden soll, ist unzulässig. Auch die Umdeutung in einem Antrag gerichtet auf Feststellung der (Un)wirksamkeit des Rechtsverhältnisses kommt nicht in Betracht. 2. Für eine hinreichend deutliche Benennung der fristauslösenden Unterlagen in der Widerspruchsbelehrung ist es nicht geboten, die Verbraucherinformationen als solche "gem. § 10a VAG" zu bezeichnen.

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Die Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der auf Dienstag, 02.04.2024, 10:00 Uhr, bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.

4. Es ist beabsichtigt, den Streitwert auf 15.188,18 EUR festzusetzen.

Normenkette:

VAG § 10a;

Gründe

I.