VGH Bayern - Beschluss vom 15.07.2020
10 ZB 20.1368
Normen:
BayPAG Art. 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a); StVO § 12 Abs. 1 Nr. 2; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 20531
Vorinstanzen:
VG München, vom 06.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen M 7 K 19.2832

Klage auf Aufhebung eines Leistungsbescheids wegen einer Abschleppmaßnahme und auf Rückzahlung der dafür geltend gemachten Kosten; Verhältnismäßigkeit der Abschleppmaßnahme; Antrag auf Zulassung der Berufung

VGH Bayern, Beschluss vom 15.07.2020 - Aktenzeichen 10 ZB 20.1368

DRsp Nr. 2020/13060

Klage auf Aufhebung eines Leistungsbescheids wegen einer Abschleppmaßnahme und auf Rückzahlung der dafür geltend gemachten Kosten; Verhältnismäßigkeit der Abschleppmaßnahme; Antrag auf Zulassung der Berufung

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 230,38 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BayPAG Art. 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a); StVO § 12 Abs. 1 Nr. 2; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Der Kläger verfolgt mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung des Leistungsbescheids vom 22. Mai 2019 wegen einer Abschleppmaßnahme und auf Rückzahlung der dafür geltend gemachten Kosten in Höhe von 230,86 Euro nebst Zinsen weiter.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.