1.
Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, ihre Berufung vom 06. September 2013 gegen das am 21. August 2013 verkündete Urteil der Zivilkammer 44 des Landgerichts Berlin gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil der Senat nach Vorberatung einstimmig der Auffassung ist, dass das Rechtsmittel zulässig, aber in der Sache offensichtlich unbegründet ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Senat nimmt auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung vollinhaltlich Bezug. Die gegen diese Entscheidung vorgebrachten Berufungsangriffe lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Es liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen (§§ 513, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
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