OLG Köln - Urteil vom 26.04.2005
9 U 113/04
Normen:
VVG § 6 Abs. 3 ; AKB § 7 I Abs. 2, V Abs. 4 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2005, 1549
NZV 2005, 643
OLGReport-Köln 2005, 704
VersR 2005, 1528
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 28.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 300/03

Leistungsfreiheit des Kfz-Haftpflichtversicherers wegen unrichtiger Angaben über den Unfallhergang durch die Lebensgefährtin des Versicherungsnehmers

OLG Köln, Urteil vom 26.04.2005 - Aktenzeichen 9 U 113/04

DRsp Nr. 2006/7580

Leistungsfreiheit des Kfz-Haftpflichtversicherers wegen unrichtiger Angaben über den Unfallhergang durch die Lebensgefährtin des Versicherungsnehmers

Macht die Lebensgefährtin des Versicherungsnehmers nach einem Verkehrsunfall für diesen gegenüber dem Haftpflichtversicherer Angaben, wobei sie, weil sie den Angaben des Versicherungsnehmers nicht traut, ins Blaue hinein unrichtige Angaben über Geschwindigkeit und Unfallursache macht, so ist sie als Wissensvertreterin des Versicherungsnehmers anzusehen mit der Folge, dass der Haftpflichtversicherer wegen unrichtiger Angaben im Innenverhältnis leistungsfrei wird.

Normenkette:

VVG § 6 Abs. 3 ; AKB § 7 I Abs. 2, V Abs. 4 ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten über Entschädigungsansprüche des Klägers auf Grund einer bei der Beklagten abgeschlossenen Vollkaskoversicherung wegen eines Verkehrsunfalls des PKW Chevrolet Corvette Cabrio (amtliches Kennzeichen xx - xx xxx).

Der Kläger kam am 16.11.2002 gegen 12.50 Uhr mit seinem Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit von mindestens 120 km/h auf der Autobahn, K. - D., Kreis H.-R., Ortsteil B., von der Fahrbahn ab und überschlug sich. Durch den Unfall erlitt der Kläger schwere Verletzungen und wurde zur stationären Behandlung in das Krankenhaus B. H. transportiert. An dem Kraftwagen entstand wirtschaftlicher Totalschaden.