I. Die Parteien streiten über den Anspruch des Klägers auf Entschädigung aus einer Ruheversicherung für das Krad Kawasaki ZX 1200 - A 2 H (amtliches Kennzeichen xx - x 189.
Der Kläger hatte bei der Beklagten eine Teilkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 153,00 EUR abgeschlossen. Dem Versicherungsvertrag liegen - wie es zwischen den Parteien unstreitig ist - die
Nachdem das Motorrad vorübergehend stillgelegt war, bestand mit Wirkung ab 27.11.2002 eine Ruheversicherung nach §
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