LG Bückeburg - Urteil vom 25.11.1975 (2 O 26/75) - DRsp Nr. 1994/14417
LG Bückeburg, Urteil vom 25.11.1975 - Aktenzeichen 2 O 26/75
DRsp Nr. 1994/14417
1. Mangelnde Sicherung eines - später von Unbefugten entwendeten - Kfz gegen die mißbräuchliche Benutzung des zuvor gestohlenen Kfz-Schlüssels begründet keine Leistungsfreiheit, wenn die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Kfz-Entwendung nicht mit dem Originalschlüssel, sondern mit Hilfe eines unabhängig von diesem angefertigten Nachschlüssels durchgeführt worden ist. 2. Zum Nachweis einer schuldhaften Obliegenheitsverletzung nach § 7 Abs. 3AKB (hier: Verspätung der formellen Anzeige nach mündlicher Meldung des Versicherungsfalls bei der Polizei).