LG Heidelberg - Urteil vom 07.08.1996 (20 365/96) - DRsp Nr. 1997/6139
LG Heidelberg, Urteil vom 07.08.1996 - Aktenzeichen 20 365/96
DRsp Nr. 1997/6139
1. § 3 II a StVO begründet Schutzpflichten des Führers eines Kfz nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, daß Kinder auf die Fahrbahn gelangen können, und er deshalb sein Fahrverhalten darauf einzustellen hat.2. Auch der an den Idealfahrer anzulegende Maßstab für die Bestimmung der Unabwendbarkeit des Unfallereignisses muß menschlichem Vermögen und den Erfordernissen des Straßenverkehrs noch angepaßt sein, weshalb in der Regel auch für den Idealfahrer der Vertrauensgrundsatz gilt.
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