LG Karlsruhe - 08.12.1986 (6 O 293/86) - DRsp Nr. 1994/14813
LG Karlsruhe, vom 08.12.1986 - Aktenzeichen 6 O 293/86
DRsp Nr. 1994/14813
Werden aus einem beschädigten und deshalb nicht verschließbaren Kfz, das von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt worden ist, Gegenstände von Dritten gestohlen, besteht eine Schadenersatzpflicht des Unfallhaftpflichtigen.