LG Kassel - 22.11.1993 (3 O 1667/93) - DRsp Nr. 1995/9619
LG Kassel, vom 22.11.1993 - Aktenzeichen 3 O 1667/93
DRsp Nr. 1995/9619
Der Führer eines Linienomnibusses ist grundsätzlich nicht verpflichtet, sich vor dem Anfahren zu vergewissern, daß sämtliche Fahrgäste sitzen oder sich auf andere Art festen Halt verschafft haben. Vielmehr muß jeder Fahrgast - abgesehen von den Fällen erkennbar schwerer Behinderung - in der Regel selbst für seine Sicherheit sorgen.