LG Köln vom 19.12.1996
15 O 452/96
Normen:
StVG §§ 7, 17 ; StVO § 1 Abs. 2, § 7 Abs. 5 ;
Fundstellen:
SP 1997, 314

LG Köln - 19.12.1996 (15 O 452/96) - DRsp Nr. 1998/1486

LG Köln, vom 19.12.1996 - Aktenzeichen 15 O 452/96

DRsp Nr. 1998/1486

1. Ereignet sich der Auffahrunfall in einem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Fahrstreifenwechsel des Unfallgegners, spricht der Anschein nicht gegen den Auffahrenden. Das Fehlen des Anscheinsbeweises zu Lasten des Auffahrenden bedeutet allerdings in der Regel nicht zugleich den Anschein gegen den Fahrstreifenwechsler In solchen Fällen kann eine Haftung 1 : 1 in Betracht kommen. 2. Der Fahrstreifenwechsler hat jedoch den Anschein schuldhafter Verursachung gegen sich, wenn er infolge nicht angepaßter Geschwindigkeit vor einem Stauende nicht mehr abbremsen konnte und sich deshalb genötigt sah, plötzlich und ohne Beachtung des bevorrechtigten Verkehrs auf den Überholstreifen zu wechseln. 3. War der Auffahrende trotz des erkennbaren Staus mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit weitergefahren, trifft ihn eine Mithaftung von 20 %.

Normenkette:

StVG §§ 7, 17 ; StVO § 1 Abs. 2, § 7 Abs. 5 ;