A.A.: LG Hamburg v. 24.03.1972, VersR 1973, 931 (Geschädigter muß die Mehrkosten selbst tragen, die dadurch entstehen, daß er sein Kfz nicht in einem autorisierte Vertragswerkstatt gibt. Vgl. auch OLG Hamburg v. 10.10.1967, VersR 1968, 504 = MDR 1968, 239, wonach der Geschädigte zur Niedrighaltung des Schadens eine geeignete Werkstatt beanspruchen und auf zügige Instandsetzung dringen muß.
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