Die Kl. darf einen durch die schlechte Instandsetzung erhöhten Minderwert nur soweit von den Bekl. ersetzt verlangen, als sie nicht selbst schuldhaft dazu beigetragen hat, § 254 Abs. 2 BGB.
Dagegen ist es für den Umfang ihrer Ansprüche unerheblich, ob die Werkstatt ohne ihr Zutun schlecht gearbeitet hat. Die nach § 254 Abs. 2 BGB bestehende Pflicht des Geschädigten, den Schaden niedrig zu halten, verpflichtet ihn nicht für ein Verschulden der Werkstatt bei der Instandsetzung nach § 278 BGB gegenüber dem Schädiger einzutreten.
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