LG Münster - Urteil vom 15.06.1988 (9 S 14/88) - DRsp Nr. 1994/15132
LG Münster, Urteil vom 15.06.1988 - Aktenzeichen 9 S 14/88
DRsp Nr. 1994/15132
Ist im Fall eines Totalschadens der Geschädigte wegen fehlender Eigenmittel nicht in der Lage, vor Erhalt der Ersatzleistung ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen, muß der Schädiger die Nutzungsausfallentschädigung bis zur Übergabe des Ersatzfahrzeugs zahlen (hier: 68 Tage). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Geschädigte auf ein Ersatzfahrzeug angewiesen ist.