LG Nürnberg-Fürth - Urteil vom 24.10.1984 (2 S 3786/84) - DRsp Nr. 1994/15168
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 24.10.1984 - Aktenzeichen 2 S 3786/84
DRsp Nr. 1994/15168
1. Die Anordnung eines gerichtlichen Fahrverbots steht im Sinne der Führerscheinklausel des § 2 Abs. 2cAKB dem Fehlen der Fahrerlaubnis gleich. 2. Der Kfz-Halter darf nur dann ohne Verschulden annehmen, daß der von ihm beauftragte Fahrer die vorgeschriebene Fahrerlaubnis besitzt, wenn er zu dieser Annahme aus einer im allgemeinen sicheren Erkenntnisquellen gelangt ist.