LG Saarbrücken - Urteil vom 28.12.1993 (6 O 709/92) - DRsp Nr. 1995/9661
LG Saarbrücken, Urteil vom 28.12.1993 - Aktenzeichen 6 O 709/92
DRsp Nr. 1995/9661
1. Ersetzbarer Haushaltsführungsschaden ist nicht der Wegfall oder die Verminderung der Arbeitskraft, sondern erst die negative Auswirkung des Ausfalls der Arbeitsleistung im Vermögen des Verletzten.2. Der Umfang der Ersatzpflicht bestimmt sich allein nach der ohne den Unfall tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung, nicht nach der gesetzlich geschuldeten.3. Sowohl der Umfang der zugrunde zu legenden Haushaltstätigkeit als auch die Höhe der an eine fiktive Ersatzkraft zu zahlende Vergütung sind in Anlehnung an das Münchener Modell und die von Schulz-Borck/Hofmann "Schadensersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt" erstellten Tabellen nach § 287ZPO zu schätzen.4. Von der Krankenversicherung gezahltes Krankengeld und Haushalthilfekosten sind sachlich und zeitlich kongruent mit dem Schadensersatzanspruch einer unfallverletzten Hausfrau wegen Beeinträchtigung ihrer Fähigkeit zur Hausarbeit, soweit sie damit den gesetzlich geschuldeten Beitrag zum Familienunterhalt leistet.5. Zur Bemessung des Haushaltsführungsschadens mit 3506,-- DM monatlich.
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