LG Tübingen - 19.07.1993 (1 S 309/92) - DRsp Nr. 1995/3958
LG Tübingen, vom 19.07.1993 - Aktenzeichen 1 S 309/92
DRsp Nr. 1995/3958
Das Belassen von Reisegepäck in einem ordnungsgemäß abgeschlossenen Pkw tagsüber zwischen 18.00 und 22.00 Uhr ist für sich allein nicht geeignet, den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zu begründen. Dies gilt auch dann, wenn das Fahrzeug in der Hafenstraße in Hamburg abgestellt worden ist.