BGH - Urteil vom 07.06.2006
VIII ZR 180/05
Normen:
BGB § 434 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 1230
DAR 2006, 570
JuS 2007, 82
MDR 2006, 1280
NJW 2006, 2694
NZV 2006, 536
VersR 2006, 1556
WM 2006, 2008
ZGS 2006, 352
zfs 2006, 688
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 21.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 S 377/04
AG Mettmann, vom 28.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 25 C 150/03

Mängel eines Kraftfahrzeugs wegen eines langen Zeitraums zwischen Herstellung und Erstzulassung

BGH, Urteil vom 07.06.2006 - Aktenzeichen VIII ZR 180/05

DRsp Nr. 2006/20474

Mängel eines Kraftfahrzeugs wegen eines langen Zeitraums zwischen Herstellung und Erstzulassung

»Ein von einem Kraftfahrzeughändler als "Jahreswagen" verkauftes Gebrauchtfahrzeug entspricht regelmäßig nicht der vereinbarten Beschaffenheit, wenn zwischen der Herstellung und der Erstzulassung mehr als zwölf Monate liegen.«

Normenkette:

BGB § 434 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Der Beklagte kaufte am 28. Januar 2002 von der Klägerin, einer Kraftfahrzeughändlerin, einen als "Jahreswagen" bezeichneten Gebrauchtwagen A. zum Preis von 25.300 EUR. Das Fahrzeug war im Mai 1999 hergestellt und am 8. August 2001 erstmals zugelassen worden. Da sich der Wagen im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses noch im Bestand der ersten Halterin, der E. GmbH befand, vereinbarten die Parteien den 15. Mai 2002 als Liefertermin. Im Mai 2002 baute die Klägerin im Auftrag des Beklagten in dem Fahrzeug einen CD-Wechsler ein und montierte vier Aluräder.