BGH - Urteil vom 02.07.1996
X ZR 2/95
Normen:
BGB § 633 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 633 Abs. 1 Fehler 1
DAR 1996, 495
DB 1996, 2607
DRsp I(138)797b
MDR 1996, 1228
NJW-RR 1996, 1396
NZV 1996, 447
VRS 92, 81
WM 1996, 1918
ZfS 1996, 453
Vorinstanzen:
OLG Saarbrücken,
LG Saarbrücken,

Mängel eines Spezialaufbaus für Pferdetransport zu Hobbyzwecken

BGH, Urteil vom 02.07.1996 - Aktenzeichen X ZR 2/95

DRsp Nr. 1996/30027

Mängel eines Spezialaufbaus für Pferdetransport zu Hobbyzwecken

»Die Erstellung eines Spezialaufbaus für Hobbyzwecke (Pferdetransport, Wohnwagen) auf einem LKW-Fahrgestell ist fehlerhaft, wenn im Rahmen des vertraglich vorausgesetzten Gebrauchs keine straßenverkehrsrechtlich zulässige angemessene Zuladungsmöglichkeit besteht. Das gilt auch dann, wenn dies auf Sonderwünsche des Bestellers zurückzuführen ist, der Besteller jedoch nicht deutlich auf die reduzierte Zuladungsmöglichkeit hingewiesen wird.«

Normenkette:

BGB § 633 Abs. 1 ;

Tatbestand: