Mängel eines Spezialaufbaus für Pferdetransport zu Hobbyzwecken
BGH, Urteil vom 02.07.1996 - Aktenzeichen X ZR 2/95
DRsp Nr. 1996/30027
Mängel eines Spezialaufbaus für Pferdetransport zu Hobbyzwecken
»Die Erstellung eines Spezialaufbaus für Hobbyzwecke (Pferdetransport, Wohnwagen) auf einem LKW-Fahrgestell ist fehlerhaft, wenn im Rahmen des vertraglich vorausgesetzten Gebrauchs keine straßenverkehrsrechtlich zulässige angemessene Zuladungsmöglichkeit besteht. Das gilt auch dann, wenn dies auf Sonderwünsche des Bestellers zurückzuführen ist, der Besteller jedoch nicht deutlich auf die reduzierte Zuladungsmöglichkeit hingewiesen wird.«