Maßnahmen bestätigen

Autor: Stephan Schröder

Der Anwalt ist ohnehin verpflichtet, seinen Mandanten über alle von ihm eingeleiteten Maßnahmen zu informieren, siehe § 11 BORA. Die hiernach gebotene, mit der Mandatsbestätigung verbundene Information sollte zugleich um die Hinweise erweitert werden, die sich im jeweiligen Fall hinsichtlich einer Beschränkung der Haftung oder hinsichtlich bestimmter Voraussetzungen oder Einschränkungen des Ersatzes der Höhe nach ergeben können. Textvorschläge für die häufig wiederkehrenden Fallgestaltungen, siehe Teil 4.3.1 Die entsprechende Information bzw. Bestätigung an den Mandanten vermeidet zugleich auch spätere Meinungsverschiedenheiten.