Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Anhalten eines Briefes eines Strafgefangenen an seine Verlobte.
I. Hinsichtlich des Sachverhalts wird zunächst auf den Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juli 1993, 2 BvR 1576/92 (NJW 1994, 1149 f.) verwiesen, mit dem diese einen Beschluß des Oberlandesgerichts Bamberg aufgehoben und die Sache dorthin zurückverwiesen hatte.
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