OLG Celle - Urteil vom 19.05.2021
14 U 129/20
Normen:
BGB § 254; BGB § 276 Abs. 2; BGB § 828 Abs. 3; StVG § 7; StVG § 9; StVO § 2a; StVO § 3;
Fundstellen:
NJW 2021, 2124
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 03.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 31/17

Mitverschulden eines 11 Jahre alten Kindes hinsichtlich einer Kollision mit einem Fahrzeug beim Überqueren einer Straße als letztes Kind einer GruppeAltersabhängigkeit der Höhe des Schmerzensgeldes

OLG Celle, Urteil vom 19.05.2021 - Aktenzeichen 14 U 129/20

DRsp Nr. 2021/8820

Mitverschulden eines 11 Jahre alten Kindes hinsichtlich einer Kollision mit einem Fahrzeug beim Überqueren einer Straße als letztes Kind einer Gruppe Altersabhängigkeit der Höhe des Schmerzensgeldes

Einem elfjährigen Kind kann kein Mitverschuldensvorwurf gemacht werden, wenn es beim Überqueren einer Straße, zusammen mit einer bereits auf der Fahrbahn befindlichen Kindergruppe, als letztes Kind von einem Fahrzeug erfasst wird, dessen Fahrer die Kinder wahrgenommen hat und den Unfall hätte verhindern können. Neben der Einsichtsfähigkeit gem. § 828 Abs. 3 BGB, deren Fehlen das Kind zu beweisen hat, ist im Rahmen des Verschuldens gem. § 276 Abs. 2 BGB ein objektiver Maßstab anzulegen und zu prüfen, ob das Kind die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Dabei sind an ein Kind, gestaffelt nach dem Alter, andere Maßstäbe als an einen Jugendlichen oder einen Erwachsenen anzulegen. Neben dem Alter des Kindes ist dabei auch die konkrete Unfallsituation zu bewerten und zu prüfen, ob Kinder gleichen Alters und gleicher Entwicklungsstufe in der konkreten Situation hätten voraussehen müssen, dass ihr Tun verletzungsträchtig ist und es ihnen möglich und zumutbar gewesen wäre, sich dieser Erkenntnis gemäß zu verhalten.