LG München II - Endurteil vom 22.04.2020
10 O 5592/16
Normen:
ZPO § 1; ZPO § 128 Abs. 2; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 286; BayStrWG Art. 51; GVG § 2371 Abs. 1; StVO § 3 Abs. 1; BGB § 253 Abs. 2254; BGB § 276; BGB § 839; GG Art. 34;

Mitverschulden; Krankengymnastik; Beamter; Streupflicht; Verkehrssicherungspflicht; Verkehrsunfall; Schmerzensgeld; Schadensersatz; Räum- und Streupflicht; Rechtsanwaltskosten; Ermessensentscheidung; Krankenhaus; Verdienstausfall; Unfall; Minderbetrag; Netto-Einkommen; Gesamtschmerzensgeld; Genugtuungsfunktion; Unfallverursachung; Rehabilitationsmaßnahmen; Schultergelenke; Gesundheitseinschränkung

LG München II, Endurteil vom 22.04.2020 - Aktenzeichen 10 O 5592/16

DRsp Nr. 2021/2980

Mitverschulden; Krankengymnastik; Beamter; Streupflicht; Verkehrssicherungspflicht; Verkehrsunfall; Schmerzensgeld; Schadensersatz; Räum- und Streupflicht; Rechtsanwaltskosten; Ermessensentscheidung; Krankenhaus; Verdienstausfall; Unfall; Minderbetrag; Netto-Einkommen; Gesamtschmerzensgeld; Genugtuungsfunktion; Unfallverursachung; Rehabilitationsmaßnahmen; Schultergelenke; Gesundheitseinschränkung

Tenor

1.

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 10.007,22 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.08.2013 zu zahlen.

2.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin 75% des weiteren materiellen und immateriellen Schadens aus dem Unfall der Zedentin vom 21.01.2013 zu ersetzen, soweit dieser nicht auf Sozialversicherungsträger übergeht oder übergegangen ist.

3.

Die Beklagte zu 1.) wird weiter verurteilt, der Klägerin 1.100,51 € außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 15.01.2017 zu bezahlen.

4.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben die Klägerin zu 65% und die Beklagte zu 1.) zu 35% zu tragen.

6. 7.