Montagekosten und Zubehör

Autor: Frank Hofmann

Da A.2.7 ff. AKB auf die Kosten der Wiederherstellung abstellt, sind auch die Einbaukosten, nämlich solche für Dichtungssätze sowie die Montagekosten, ersatzpflichtig.

Das gilt unabhängig davon, ob die Reparatur dann auch tatsächlich ausgeführt wird. Dem steht ein Verbot der Besserstellung des Versicherungsnehmers, auf den sich die Versicherungsseite insoweit regelmäßig beruft, nicht entgegen, denn auch insoweit gilt nach A.2.5.2.1 AKB 2015 die Höchstgrenze des Wiederbeschaffungswerts, so dass hieraus allenfalls eine Gleichstellung des Versicherungsnehmers erfolgt. Auch soweit die Teilkaskoversicherung eine prämiengünstigere Ausgestaltung darstellt, gilt A.2.5.2 AKB 2015 für alle Versicherungsfälle; die Vollkaskoversicherung gibt somit nur dem Grund, nicht aber dem Umfang der Versicherungsleistung nach ein Mehr gegenüber der Teilkaskoversicherung (OLG München, a.a.O., NJW-RR 1988, 90, 91).