Selbstbehalt

Autor: Frank Hofmann

Bei der Berechnung der Versicherungsleistung auf Glasschäden ist praktisch stets ein Selbstbehalt von 150 Euro abzuziehen. Auch insoweit besteht eine Besonderheit für die Glasschadenversicherung.

Nach A.2.5.8 AKB 2015 wird in der Teilversicherung nur der Teil des Schadens ersetzt, der die Selbstbeteiligung, die sich i.d.R. auf 150 Euro beläuft, übersteigt. Anschließend ist zwar bestimmt, dass auch eine Teilversicherung ohne Selbstbeteiligung vereinbart werden kann; dies kommt jedoch in der Praxis selten vor. - Umgekehrt übersteigt der Selbstbehalt den genannten Betrag von 150 Euro i.E. nicht; selbst wenn bei Bestehen einer Vollkaskoversicherung ein höherer Selbstbehalt vereinbart wurde, bleibt bei der Abrechnung eines Teilkaskoschadens der 150 Euro übersteigende Teil des Selbstbehalts außer Ansatz. Teilweise verzichten die Versicherer auf den Abzug der Selbstbeteiligung, wenn ein Glasschaden in einem Partnerbetrieb des Versicherers beseitigt wird. Auch in einem solchen Fall ist aber regelhaft die vorherige Abstimmung des Versicherungsnehmers mit einer Versicherung erforderlich (AG Hannover, Urt. v. 19.10.2016 - 557 C 6909/16, juris).