Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 13. Oktober 2009 wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 25. September 2009 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 16. Oktober 2009 aufgehoben, soweit zu Lasten der Antragstellerin entschieden worden ist. Das Prozesskostenhilfeverfahren wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet, weshalb der angefochtene Beschluss aufzuheben und gemäß § 572 Absatz 3 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen war.
Prozesskostenhilfe kann einer klagenden Partei nicht schon deshalb versagt werden, weil sie vorgerichtlich die Begutachtung durch einen von der beklagten Haftpflichtversicherung des Unfallgegners beauftragten medizinischen Sachverständigen abgelehnt hat. Darin liegt kein Mutwille im Sinne des § 114 ZPO.
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