Der Beschwerdeführer, ein Strafgefangener, beanstandet die Anbringung eines Namensschildes an seinem Haftraum.
I.
Der Beschwerdeführer verbüßt seit Juni 1992 eine mehrjährige Freiheitsstrafe wegen Raubes in einer Haftanstalt der Sicherheitsstufe I. An der Außenseite seines Haftraums befindet sich - allgemeiner Übung entsprechend - ein Schild mit seinem Namen. Seinem Ersuchen an die Anstaltsleitung, aus Datenschutzgründen das Namensschild zu entfernen, wurde nicht entsprochen.
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