VGH Bayern - Beschluss vom 12.02.2024
11 ZB 23.742
Normen:
FeV § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2, Buchst. e; FeV § 46;
Vorinstanzen:
VG München, vom 10.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen M 19 K 22.3157

Neuerteilung der nach einer Trunkenheitsfahrt entzogenen Fahrerlaubnis; Erbringen des Nachweises für die Überwindung der Abhängigkeit durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten

VGH Bayern, Beschluss vom 12.02.2024 - Aktenzeichen 11 ZB 23.742

DRsp Nr. 2024/3573

Neuerteilung der nach einer Trunkenheitsfahrt entzogenen Fahrerlaubnis; Erbringen des Nachweises für die Überwindung der Abhängigkeit durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2, Buchst. e; FeV § 46;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Neuerteilung der ihm nach einer Trunkenheitsfahrt am 30. Januar 2016 (1,48 ‰) entzogenen Fahrerlaubnis.

Wegen dieses Sachverhalts verurteilte ihn das Amtsgericht Landsberg am Lech mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 10. März 2016 gemäß § 316 Abs. 1 und 2 StGB (fahrlässige Trunkenheit im Verkehr) zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen, entzog ihm die Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B, BE, C1 (171), C1E, M und L (174,175) und setzte eine Sperre für die Neuerteilung für die Dauer von neun Monaten fest.