I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
I.
Der Kläger begehrt die Neuerteilung der ihm nach einer Trunkenheitsfahrt am 30. Januar 2016 (1,48 ‰) entzogenen Fahrerlaubnis.
Wegen dieses Sachverhalts verurteilte ihn das Amtsgericht Landsberg am Lech mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 10. März 2016 gemäß § 316 Abs. 1 und 2 StGB (fahrlässige Trunkenheit im Verkehr) zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen, entzog ihm die Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B, BE, C1 (171), C1E, M und L (174,175) und setzte eine Sperre für die Neuerteilung für die Dauer von neun Monaten fest.
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