Autor: Frank Hofmann |
Der Neupreis ist gem. A.2.5.1.8 AKB 2015 der Betrag, der für den Kauf eines neuen Fahrzeugs in der Ausstattung des versicherten Fahrzeugs aufgewendet werden muss. Wird der Typ des versicherten Fahrzeugs nicht mehr hergestellt, gilt der Preis für ein vergleichbares Nachfolgemodell. Maßgeblich ist jeweils die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers am Tag des Schadenereignisses abzgl. orts- und marktüblicher Nachlässe.
Die aktuellen AKB (Stand 21.05.2021) sehen in A 2.5.1.2 AKB 2015 Neupreisregelungen in unterschiedlichen Ausgestaltungen vor. Eine Neupreisentschädigung wird i.d.R. innerhalb der ersten sechs Monate (teilweise auch bis zu einem Jahr) gewährt.
Der Neupreis kann auch erstattet werden, wenn die Reparaturkosten einen bestimmten, in den Versicherungsbedingungen festzuschreibenden Prozentsatz betragen.
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