1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Artikels 43 EG.
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Seidl und der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen über die Weigerung, die Errichtung einer Fahrschule zu bewilligen.
Rechtlicher Rahmen
3 Nach § 109 Abs. 1 lit. j des Bundesgesetzes vom 23. Juni 1967 über das Kraftfahrwesen (Kraftfahrgesetz 1967, BGBl 1967/267) in der Fassung BGBl I 2004/175 (im Folgenden: KFG) darf eine Fahrschulbewilligung nur natürlichen Personen und nur Personen erteilt werden, die noch keine Fahrschulbewilligung besitzen; dies gilt nicht für die Ausdehnung auf weitere Klassen oder Unterklassen am genehmigten Standort.
und Vorlagefrage
4 Herr Seidl, ein deutscher Staatsangehöriger, ist seit 1974 Inhaber einer Fahrschule in Deutschland.
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