Der Antrag des Betroffenen vom 16.06.2020, gegen das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 30.04.2020 die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.
I.
Mit Urteil vom 30.04.2020 hat das Amtsgericht Bremen den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit der Anordnung bzw. des Zulassens eines am 24.03.2019 begangenen Verstoßes gegen das Sonntagsfahrverbot auf der Grundlage der §§ 30 Abs. 3, 49 StVO, 24 StVG zu einer Geldbuße von EUR 240,- verurteilt.
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