Der Zulassungsantrag wird als unbegründet verworfen.
II.Die Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 S. 4 OWiG).
III.Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht trägt der Betroffene.
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit gem. §§ 41 Abs. 1 mit Anl. 2, 49 StVO (Geschwindigkeitsüberschreitung um 11 km/h) in Tateinheit mit einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung gegen § 23 Abs. 1a), 49 StVO zu einer Geldbuße in Höhe von insgesamt 75 € verurteilt.
Zur Sache hat es folgende Feststellungen getroffen:
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