Autor: Weinand |
Bei Nachweis des tatsächlichen Ausfalls des Fahrzeugs - also für die Dauer einer tatsächlich durchgeführten Reparatur oder der Ersatzwagenbeschaffung - wird eine Nutzungsausfallentschädigung gewährt. Dies gilt für Privatfahrzeuge sowie für gewerblich genutzte Kfz.
Die Höhe bestimmt sich nach einer unverbindlichen Tabelle, welche sich im Wesentlichen an Art, Größe und Nutzung des Fahrzeugs orientiert. Hiernach gelten auf Basis der Indikativen Tabelle 2020 der "Friedens- und Polizeigerichte" folgende Sätze:
Pkws | 20 Euro |
2-3-rädrige Fahrzeuge, Quad | 15 Euro |
Fahrräder | 10 Euro |
Taxis | 50-60 Euro |
Lkws | 50 + 10 Euro pro Tonne über 3,5 Tonnen |
Omnibusse | 50-180 Euro |
Die Entschädigung wird für die Dauer der Reparatur und auch einer weiteren Zeit der Gutachtenerstellung geleistet, beim Totalschaden für einen Zeitraum von einer Woche.
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