Der Kläger verlangt nach einem Verkehrsunfall, bei welchem er nicht am Unfallort verblieben ist, Kaskoentschädigung in Höhe von 52728,86 DM. Der Kläger behauptet, er habe bei Fahren mit offenem Verdeck wegen eines Insektes die Kontrolle verloren und sei deshalb von der Fahrbahn abgekommen. Er habe danach unter Schock gestanden und könne sich bis zum nächsten Morgen an nichts mehr erinnern.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Es ist davon ausgegangen, daß der Kläger möglicherweise im Zeitpunkt des Entfernens von der Unfallstelle schuldunfähig gewesen sei.
Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten ist begründet.
Testen Sie "Verkehrssachen Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|